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Anhängervermietung Haenger24.de
Inhaber:
Helfenbein KFZ GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Anhängerverleih (Stand: 01.01.2025)
I. Fahrzeugzustand / Reparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend und fachgerecht
zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln zu beachten sowie regelmäßig zu prüfen,
ob sich der Anhänger in verkehrssicherem Zustand befindet.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung
des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Anhängers notwendig,
darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen
Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen. Auf ausdrückliche
schriftliche Anweisung des Vermieters ist er hierzu auch über diesen
Betrag hinaus verpflichtet, soweit der Vermieter sich schriftlich zur
Kostenübernahme verpflichtet.
II. Reservierungen
Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Anhängertypen
verbindlich. Übernimmt der Mieter den Anhänger nicht spätestens
eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung
mehr. Abbestellungen müssen 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen. Bei Abbestellungen 5 Tage
vor Mietbeginn oder später werden Stornierungsgebuehren in Hoehe von 30,00% des Mietpreises faellig.
III. Berechtigte Fahrer
1. Der Anhänger darf nur von dem Mieter, mit dessen Zustimmung auch
von dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag
angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig
zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem
Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er
alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen
und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet,
dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich
bekannt zu geben.
2. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
3. Der Anhänger darf nur im öffentlichen Straßenverkehr
benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Er darf weiter
nicht verwendet werden
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere
Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese
nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen,
giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
4. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß
zu sichern.
5. Es ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters
nicht gestattet, mit dem Anhänger das Gebiet der BRD zu verlassen.
6. Zuwiderhandlungen gegen eine der Bestimmungen gemäß den
vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. berechtigen den Vermieter zu einer
fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf Ersatz des
Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen
gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. entsteht, bleibt
unberührt.
IV. Mietpreis, Kosten
1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen
Tarife, die im Internet unter www.haenger24.de oder am Anmietort
einsehbar sind, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist und
diese Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht.
Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der
fristgerechten Zahlung.
2. Die Kosten für eine notwendige Reinigung des Anhängers betragen
€ 10,00, die Kosten für eine Abholung des Anhängers betragen
jeweils ausgehend vom Rückgabeort:
· bis 50 km € 100,00, darüber hinaus
· bis 100 km € 200,00, darüber hinaus
· bis 200 km € 400,00,
wobei dem Mieter jeweils der Nachweis gestattet ist, dass dem Vermieter
keiner oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Ab einer Entfernung
von mehr als 200 km erfolgt eine Abrechnung nach konkreten Kosten, wobei
der Vermieter berechtigt ist, einen Spediteur mit der Rückholung
zu beauftragen.
V. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
1. Die Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen,
Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen
Höhe ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
2. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters bei Beginn
der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Sicherheit
(Kaution) in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger
vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten)
zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu
leisten.
VI. Versicherung
1. Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt
sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei
Personenschäden und Sachschäden von € 50 Mio. Die max.
Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf €
8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Anhängers
für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe
gem. § 7 GefahrgutVStr.
3. Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt
sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand/
Diebstahl).
4. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat,
richtet sich nach der Angabe im Mietvertrag, sonst nach den zum Zeitpunkt
der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
5. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt
insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer den Anhänger gebraucht,
wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben
III Nr. 3 dieser Bedingungen.
VII. Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht
1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden
hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen
und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt
auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen
ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern
hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich,
spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten
schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen
Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig
auszufüllen ist, zu unterrichten.
VIII. Haftung des Vermieter
1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit
des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch
wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei
Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
IX.: Haftung des Mieters
1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen
haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand
zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden
des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen
= vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für
Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann,
wenn
- er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung,
vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht
vollständig an den Vermieter übergibt.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht
begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an
der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden,
es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen
der Verpflichtung nach Buchstabe H bei einem Unfall auf die Hinzuziehung
der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters
an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt
wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig.
- er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen
der Verpflichtung nach Buchstabe G den Schaden nicht dem Vermieter angezeigt
oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe G falsche
Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen
des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt
wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig.
- Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur
für den Mietvertragszeitraum.
3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen
haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene
Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs
und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen
Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten
frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von
dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltunsgaufwand der
dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden
zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für
jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 5,- inkl.
MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer
Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen
einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden,
dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen
der Ladung zurückzuführen sind.
5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten
Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter
Nutzer der Mietwagen gilt.
X. Rückgabe des Anhängers
1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen
dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert
werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter drei Tage
vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit
dem Vermieter am Abholort während der üblichen Geschäftszeiten
zurückzugeben.
3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung
gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
5. Gibt der Mieter den Anhänger - auch unverschuldet - nach Ablauf
der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser
berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum
ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu
verlangen.
6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge
fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit
mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse
erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten.
Als solche Gründe gelten vor allem:
- nicht eingelöste Bankeinzüge / -
Schecks,
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Anhängers,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger
Gebrauch,
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz
von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages.
z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet
den Anhänger samt Fahrzeugpapiere, sämtlichem Zubehör
und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter
herauszugeben.
XI. Datenschutzklausel
1. Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter
EDV - mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und
(bis auf Punkt 2 auch für werbliche Zwecke) genutzt werden:
o Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer,
Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern
o offenen Forderungen die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen Subjektive
Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse
werden nicht gespeichert.
2. Die Weitergabe der unter 1. Bezeichneten persönlichen Daten darf
an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute,
Anwaltsbüros, Inkassoinstitute, Fahrzeughersteller, kooperierende
Verkehrsunternehmen und Reisebüros.
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen,
soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der unter
2. Bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich
ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt
werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig
sind.
- o der angemietete anhänger nicht innerhalb
von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben
wird.
- vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks,
Wechsel, Kreditkarten die nicht eingelöst oder protestiert werden,
Mietwagenrechnungen die nicht bezahlt werden.
- der gemietete Anhänger gestohlen oder
beschädigt wird.
XII. Allgemeine Bestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten
zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind
die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften
der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95)
entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung
ergebenden Unklarheiten.
XIII. Gerichtsstand, Schriftform
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen
der Schriftform.
2. Gegenüber Kaufleuten ist der Gerichtsstand München.
Allgemeine
Bedingungen
für den Verkauf von Fahrzeugen, Anhängern und Geräten
(Stand
01.01.2016)
1. Allgemeines
1.1 Alle unsere Angebote, Aufträge, Leistungen und/oder sonstige
Tätigkeiten erfolgen nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
es sei denn, das wir uns schriftlich mit irgendeiner Abweichung ausdrücklich
einverstanden erklärt haben.
1.2 Widersprechen sich die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner,
so gelten nur die vorliegenden Bedingungen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, das schriftlich ausdrücklich
Abweichungen vereinbart wurden.
2.2 Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/oder Eignung der Kaufsache
zu einem bestimmten Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
und schriftlich als Zusicherung erfolgt.
2.3 Mündliche Preisabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen ist das Lieferwerk. Der Transport
der Ware erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Empfängers und grundsätzlich
auch auf dessen Kosten. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser
Geschäftssitz Forstern (Obb).
4. Preis und Nebenkosten
4.1 Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe.
Die Mehrwertsteuer übernimmt der Käufer.
4.2 Bei wesentlicher Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten sind
wir berechtigt, entsprechend zu erhöhen und bei Ablehnung vom Vertrag
zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Preiserhöhung innerhalb
von vier Monaten nach Vertragsschluss eintritt.
4.3 Soweit wir - ausnahmsweise - franko liefern, ist die Fracht vom Empfänger
zu verauslagen. Sie wird sodann vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
5. Lieferfristen
5.1 Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Leistung- und Lieferfristen
bemüht. Ohne entsprechende schriftliche Garantie sind unsere Fristen
und/oder Termine jedoch nur annähernd. Sie stehen ferner unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen,
ordnungsgemäßen und ausreichenden Selbstbelieferung.
5.2 Die Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt
unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Hindernisse automatisch
um die Zeitspanne der Behinderung.
5.3 Nach Ablauf der von uns angegebenen Leistungsfristen und oder Termine
ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist von mindestens einem Monat
zu setzen. Geschieht dies, so kommen wir in Verzug, wenn die Leistung
nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erbracht wird. Soweit der Verzug
nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns verschuldet
ist, sind gegenüber Kaufleuten jegliche Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen. Unsere Verzugshaftung ist im übrigen auf 10% des
Fahrzeugwertes
beschränkt.
6. Kündigung, Stornierung
Verweigert der Besteller die Erfüllung des Vertrages, so sind wir
vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt,
pauschal Schadenersatz für Aufwendungen, entgangenen Verdienst etc.
in Höhe von 20% des Netto-Auftragswertes zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis unbenommen,
das ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Gewährleistung
7.1 Gegenüber Kaufleuten gilt uneingeschränkt die gesetzliche
Regelung der §§ 377, 378 BGB (Untersuchungs- und Rügepflicht).
Im übrigen sind Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln
unverzüglich geltend zu machen und können nur anerkannt werden,
wenn sie innerhalb von 6 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer
schriftlich zur Kenntnis gelangt sind und nur insoweit, als sich die Ware
noch im Zustand der Anlieferung befindet.
Entsprechendes gilt für Mängel, die das Gewicht und die Stückzahl
der gelieferten Ware betreffen.
7.2 Bei Fahrzeugen wird nur Gewährleistung übernommen, wenn
dieselben durch unsere Mitarbeiter übergeben wurden. Erfolgt eine
Inbetriebnahme ohne vorherige Übergabe durch uns, so ist jedwede
Gewährleistung in Bezug auf die Betriebsfähigkeit und Beschaffenheit
des Fahrzeugs ausgeschlossen.
7.3 Bei gebrauchten Fahrzeugen und Geräten ist jegliche Haftung -
gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
7.4 Bei fristgerechter, ordnungsgemäßer und berechtigter Mängelrüge
sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsrechte
zu Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Nur wenn Ersatzlieferung
oder Nachbesserung mindestens zweimal fehlschlagen, kann der Käufer
nach seiner Wahl Wandlung oder angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
7.5 Für von uns verursachte unmittelbare Schäden haften wir
nur im Falle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
7.6 Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren bzw. Mangelfolgeschäden
sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag
festgesetzt, so beträgt sie sechs Monate. Gleiches gilt für
sämtliche übrigen Ansprüche des Kunden, insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung
von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß
und unerlaubter Handlung.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt
der Rechnung in bar oder per Vorabüberweisung ohne jeglichen Abzug
zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer
von allen Lieferungsverpflichtungen entbunden.
9.2 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel in
Zahlung zu nehmen.
9.3 Verschlechtern sich die Verhältnisse des Käufers oder ändern
sich dessen rechtliche Verhältnisse, so kann der Verkäufer Sicherheitsleistung
verlangen oder ersatzweise vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsverzug
sind sämtliche Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur
Aufrechnung nur wegen bzw. mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zu.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur völligen
Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits erwachsener und
noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Übersteigt der realisierbare
Wert der für uns bestehenden Sicherheiten, ermittelt jeweils nach
aktueller Schwackeliste für Fahrzeuge, unsere Forderungen insgesamt
um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
11.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterveräußert
oder in einem Grundstück eines Dritten derart eingebaut, das sie
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Dritten wird, gehen
die an Stelle der Ware tretenden Forderungen des Käufers gegen seine
Abnehmer oder Dritte in Höhe der uns zustehenden Forderung an uns
über, ohne das es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
Dies gilt auch, soweit der Besteller durch Umbildung und Verarbeitung
der von uns gelieferten Ware eine neue Sache herstellt; in diesem Fall
sind wir bis zur ordnungsgemäßen Weiterveräußerung
Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns
gelieferten Ware zum Werte des Endproduktes. Im Falle der Weiterveräußerung
ist uns ein entsprechender Anteil am Kaufpreis abgetreten.
11.3 Der Käufer ist trotz Abtretung der Forderungen an uns ermächtigt,
diese solange für den Verkäufer einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch Dritten gegenüber nachkommt. Wir sind jedoch berechtigt, diese
Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung
zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.
11.4 Bei Zugriff Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
oder uns abgetretener Forderungen durch Pfändung, Beschlagnahme oder
ähnlichem, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist gegenüber Vollkaufleuten
der Sitz des Verkäufers, Forstern. Dieser ausschließliche Gerichtsstand
gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß.
Erfüllungsort ist Forstern.
13. Unwirksamkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
des Vertrages oder dieser Bedingungen nicht.
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