Anhängervermietung Haenger24.de

Inhaberin: Betina Herrmann

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Anhängerverleih (Stand: 01.06.2018)

I. Fahrzeugzustand / Reparaturen

1. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie regelmäßig zu prüfen, ob sich der Anhänger in verkehrssicherem Zustand befindet.
2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Anhängers notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen. Auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Vermieters ist er hierzu auch über diesen Betrag hinaus verpflichtet, soweit der Vermieter sich schriftlich zur Kostenübernahme verpflichtet.


II. Reservierungen


Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Anhängertypen verbindlich. Übernimmt der Mieter den Anhänger nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 14 Tage vor Mietbeginn erfolgen. Bei Abbestellungen 5 Tage vor Mietbeginn oder später werden Stornierungsgebuehren in Hoehe von 30,00% des Mietpreises faellig.

 

III. Berechtigte Fahrer

1. Der Anhänger darf nur von dem Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben.
2. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
3. Der Anhänger darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Er darf weiter nicht verwendet werden

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  • zur gewerblichen Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

4. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
5. Es ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet, mit dem Anhänger das Gebiet der BRD zu verlassen.
6. Zuwiderhandlungen gegen eine der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. berechtigen den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 3. oder 5. entsteht, bleibt unberührt.


IV. Mietpreis, Kosten


1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife, die im Internet unter www.haenger24.de oder am Anmietort einsehbar sind, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist und diese Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
2. Die Kosten für eine notwendige Reinigung des Anhängers betragen € 10,00, die Kosten für eine Abholung des Anhängers betragen jeweils ausgehend vom Rückgabeort:
· bis 50 km € 100,00, darüber hinaus
· bis 100 km € 200,00, darüber hinaus
· bis 200 km € 400,00,
wobei dem Mieter jeweils der Nachweis gestattet ist, dass dem Vermieter keiner oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Ab einer Entfernung von mehr als 200 km erfolgt eine Abrechnung nach konkreten Kosten, wobei der Vermieter berechtigt ist, einen Spediteur mit der Rückholung zu beauftragen.

 


V. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)


1. Die Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
2. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Sicherheit (Kaution) in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Miete (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu leisten.

 


VI. Versicherung


1. Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von € 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf € 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.
2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Anhängers für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.
3. Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand/ Diebstahl).
4. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach der Angabe im Mietvertrag, sonst nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
5. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer den Anhänger gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben III Nr. 3 dieser Bedingungen.

 

VII. Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.

 


VIII. Haftung des Vermieter


1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

 


IX.: Haftung des Mieters


1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn

  • er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe H bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
  • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G den Schaden nicht dem Vermieter angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
  • Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.

3. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltunsgaufwand der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 5,- inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.

 


X. Rückgabe des Anhängers


1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Abholort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.
3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
5. Gibt der Mieter den Anhänger - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten.
Als solche Gründe gelten vor allem:

  • nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Anhängers,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
    Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet den Anhänger samt Fahrzeugpapiere, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.


XI. Datenschutzklausel


1. Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter EDV - mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und (bis auf Punkt 2 auch für werbliche Zwecke) genutzt werden:
o Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern
o offenen Forderungen die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.
2. Die Weitergabe der unter 1. Bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltsbüros, Inkassoinstitute, Fahrzeughersteller, kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros.
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der unter 2. Bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind.
  • o der angemietete anhänger nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.
  • vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten die nicht eingelöst oder protestiert werden, Mietwagenrechnungen die nicht bezahlt werden.
  • der gemietete Anhänger gestohlen oder beschädigt wird.


XII. Allgemeine Bestimmungen


1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

 


XIII. Gerichtsstand, Schriftform


1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Gegenüber Kaufleuten ist der Gerichtsstand München.


 

 

 


Allgemeine Bedingungen
für den Verkauf von Fahrzeugen, Anhängern und Geräten
(Stand 01.01.2016)

1. Allgemeines
1.1 Alle unsere Angebote, Aufträge, Leistungen und/oder sonstige Tätigkeiten erfolgen nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, das wir uns schriftlich mit irgendeiner Abweichung ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
1.2 Widersprechen sich die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Vertragspartner, so gelten nur die vorliegenden Bedingungen.

2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, das schriftlich ausdrücklich Abweichungen vereinbart wurden.
2.2 Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/oder Eignung der Kaufsache zu einem bestimmten Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich als Zusicherung erfolgt.
2.3 Mündliche Preisabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen ist das Lieferwerk. Der Transport der Ware erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Empfängers und grundsätzlich auch auf dessen Kosten. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz Forstern (Obb).

4. Preis und Nebenkosten
4.1 Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Die Mehrwertsteuer übernimmt der Käufer.
4.2 Bei wesentlicher Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten sind wir berechtigt, entsprechend zu erhöhen und bei Ablehnung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Preiserhöhung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss eintritt.
4.3 Soweit wir - ausnahmsweise - franko liefern, ist die Fracht vom Empfänger zu verauslagen. Sie wird sodann vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

5. Lieferfristen
5.1 Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Leistung- und Lieferfristen bemüht. Ohne entsprechende schriftliche Garantie sind unsere Fristen und/oder Termine jedoch nur annähernd. Sie stehen ferner unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen,
ordnungsgemäßen und ausreichenden Selbstbelieferung.
5.2 Die Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Hindernisse automatisch um die Zeitspanne der Behinderung.
5.3 Nach Ablauf der von uns angegebenen Leistungsfristen und oder Termine ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen. Geschieht dies, so kommen wir in Verzug, wenn die Leistung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erbracht wird. Soweit der Verzug nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns verschuldet ist, sind gegenüber Kaufleuten jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Unsere Verzugshaftung ist im übrigen auf 10% des Fahrzeugwertes
beschränkt.

6. Kündigung, Stornierung
Verweigert der Besteller die Erfüllung des Vertrages, so sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, pauschal Schadenersatz für Aufwendungen, entgangenen Verdienst etc. in Höhe von 20% des Netto-Auftragswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis unbenommen, das ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Gewährleistung
7.1 Gegenüber Kaufleuten gilt uneingeschränkt die gesetzliche Regelung der §§ 377, 378 BGB (Untersuchungs- und Rügepflicht).
Im übrigen sind Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich geltend zu machen und können nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb von 6 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich zur Kenntnis gelangt sind und nur insoweit, als sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
Entsprechendes gilt für Mängel, die das Gewicht und die Stückzahl der gelieferten Ware betreffen.
7.2 Bei Fahrzeugen wird nur Gewährleistung übernommen, wenn dieselben durch unsere Mitarbeiter übergeben wurden. Erfolgt eine Inbetriebnahme ohne vorherige Übergabe durch uns, so ist jedwede Gewährleistung in Bezug auf die Betriebsfähigkeit und Beschaffenheit des Fahrzeugs ausgeschlossen.
7.3 Bei gebrauchten Fahrzeugen und Geräten ist jegliche Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
7.4 Bei fristgerechter, ordnungsgemäßer und berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsrechte zu Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Nur wenn Ersatzlieferung oder Nachbesserung mindestens zweimal fehlschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Wandlung oder angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.
7.5 Für von uns verursachte unmittelbare Schäden haften wir nur im Falle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
7.6 Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren bzw. Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.


8. Verjährung
Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag festgesetzt, so beträgt sie sechs Monate. Gleiches gilt für sämtliche übrigen Ansprüche des Kunden, insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung.

9. Zahlung
9.1 Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung in bar oder per Vorabüberweisung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer von allen Lieferungsverpflichtungen entbunden.
9.2 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel in Zahlung zu nehmen.
9.3 Verschlechtern sich die Verhältnisse des Käufers oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so kann der Verkäufer Sicherheitsleistung verlangen oder ersatzweise vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung nur wegen bzw. mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits erwachsener und noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten, ermittelt jeweils nach aktueller Schwackeliste für Fahrzeuge, unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
11.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterveräußert oder in einem Grundstück eines Dritten derart eingebaut, das sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Dritten wird, gehen die an Stelle der Ware tretenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe der uns zustehenden Forderung an uns über, ohne das es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Dies gilt auch, soweit der Besteller durch Umbildung und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware eine neue Sache herstellt; in diesem Fall sind wir bis zur ordnungsgemäßen Weiterveräußerung Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Werte des Endproduktes. Im Falle der Weiterveräußerung ist uns ein entsprechender Anteil am Kaufpreis abgetreten.
11.3 Der Käufer ist trotz Abtretung der Forderungen an uns ermächtigt, diese solange für den Verkäufer einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber nachkommt. Wir sind jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.
11.4 Bei Zugriff Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder uns abgetretener Forderungen durch Pfändung, Beschlagnahme oder ähnlichem, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist gegenüber Vollkaufleuten der Sitz des Verkäufers, Forstern. Dieser ausschließliche Gerichtsstand gilt auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß.
Erfüllungsort ist Forstern.

13. Unwirksamkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nicht.